Satzung der Arbeitsgemeinschaft Niederlande (gültig seit dem 10.04.1976)

§ 1. Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Niederlande e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln.

§ 2. Zweck und Aufgabe des Vereins

Die Förderung des Sammelgebietes Niederlande mit Gebieten und die Erforschung seiner postalischen und philatelistischen Geschichte.Der Verein ist ein Idealverein gemäß § 21 BGB. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3. Mitgliedschaft

Mitglied können werden:

1) alle Philatelisten im BDPh oder eines FIP-Landesverbandes

2) Berufsphilatelisten im APHV oder eines IFSDA-Verbandes

3) fördernde Personen

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.Mitglieder, die den Interessen der Arbeitsgemeinschaft zuwiderhandeln, oder gegen gute Sammlersitte verstoßen, können durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Bei einem Rückstand von 2 Jahresbeiträgen erfolgt der Ausschluß des Mitgliedes.

§ 4. Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen jeweils von der Hauptversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Dieser Beitrag ist innerhalb des 1. Quartals eines jeden Kalenderjahres zu entrichten.Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Beim Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft werden vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 5. Organe des Vereins

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

1) der Vorstand

2) die Hauptversammlung

§ 6. Der Vorstand

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus:

1) dem Vorsitzenden und Schriftleiter

2) dem Stellvertreter

3) dem Kassierer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist für sich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins übt der Stellvertreter seine Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung bis auf Widerruf, mindestens jedoch auf drei Jahre. Für die Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand faßt seine Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7. Die Hauptversammlung

Alle drei Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Die Mitglieder werden hierzu unter Bekanntgabe einer Tagesordnung vom Vorstand eingeladen. Die Einladung muß mindestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in einem Rundbrief der Arbeitsgemeinschaft. Dem Beschluß der Hauptversammlung unterliegen:

1) die erforderlichen Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer)

2) Festsetzung des Jahresbeitrages

3) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

4) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

5) Entlastung des Vorstandes

6) Satzungsänderungen

7) Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.Außerdem muß die Hauptversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der Arbeitsgemeinschaft es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8. Kassenprüfer

Die Prüfung der vom Kassierer geführten Bücher findet jährlich durch 2 von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer statt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils auf drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

§ 9. Ausscheiden von Mitgliedern

Die Auflösung des Vereins muß von mindestens der Hälfte aller Mitglieder schriftlich in Form eines Antrages gestellt werden. Daraufhin ist eine außerordentlich Mitlgiederversammmlung einzuberufen. Der oben erwähnte Antrag ist der Einladung zur Versammlung beizufügen. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§ 10. Auflösung

Der Verein kann durch den Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst werden; die Auflösung erfordert 2/3 der abgegebenen Stimmen. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Bund Deutscher Philatelisten für Zwecke der philatelistischen Forschung.

§ 11. Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Ansprüche Dritter, die auf Vorstandsbeschluß der Mitgliederversammlung (HV) beruhen (§ 31 BGB).

§ 11. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Arbeitsgemeinschaft; siehe § 1.

 

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 10.04.1976 angenommen. Gez. Hans Wicher (Versammlungsleiter); gez. Dr. A. Brinkhoff (1. Vorsitzender)