Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Niederlande e.V.“ und hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Zweck des Vereins

Die Förderung des Sammelgebietes Niederlande mit Gebieten und die Erforschung seiner postalischen und philatelistischen Geschichte. Der Verein ist ein Idealverein gemäß § 21 BGB. Sein Zweck ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied können werden:

  1. alle Philatelisten im BDPh oder eines FIP-Landesverbandes,
  2. Berufsphilatelisten im APhV oder eines IFSDA-Verbandes,
  3. Fördernde Personen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen.

Mitglieder, die den Interessen der Arbeitsgemeinschaft zuwiderhandeln oder gegen gute Sammlersitten verstoßen, können durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen erfolgt der Ausschluss des Mitgliedes.

§ 4 Beitrag

Die Mitglieder zahlen einen jeweils von der Hauptversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Dieser Beitrag ist innerhalb des ersten Quartals eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Beim Ausscheiden aus der Arbeitsgemeinschaft werden vorausbezahlte Beiträge nicht zurückerstattet.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

  1. der Vorstand
  2. die Hauptversammlung

§ 6 Vorstand

Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden und Schriftleiter
  2. dem Stellvertreter
  3. dem Kassierer

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist für sich vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins übt der Stellvertreter seine Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus.

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch die Hauptversammlung bis auf Widerruf, mindestens jedoch auf drei Jahre. Für die Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. Der Vorstand fasst seine Entschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 7 Hauptversammlung

Alle drei Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Die Mitglieder werden hierzu unter Bekanntgabe einer Tagesordnung vom Vorstand eingeladen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung erfolgen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder in einem Rundbrief der Arbeitsgemeinschaft.

Dem Beschluss der Hauptversammlung unterliegen

  1. die erforderlichen Wahlen (Vorstand, Kassenprüfer),
  2. Festsetzung des Jahresbeitrages,
  3. Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
  4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. Satzungsänderungen,
  7. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Außerdem muss die Hauptversammlung einberufen werden, wenn das Interesse der Arbeitsgemeinschaft  es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8 Kassenprüfer

Die Prüfung der vom Kassierer geführten Bücher findet jährlich durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer statt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils auf 3 Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Ausscheiden von Mitgliedern

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, eingehend beim Vorstand bis spätestens 1. Oktober, zum Ende des Kalenderjahres,
  3. durch Ausschluss, siehe § 3

§ 10 Auflösung

Der Verein kann durch den Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden; die Auflösung erfordert 2/3 der abgegebenen Stimmen. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Bund Deutscher Philatelisten für Zwecke der philatelistischen Forschung.

§ 11 Haftung

Der Verein haftet nur für solche vermögensrechtlichen Ansprüche Dritter, die auf Vorstandsbeschluss der Mitgliederversammlung (HV) beruhen (§ 31 BGB).

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Arbeitsgemeinschaft; siehe § 1.

Diese Satzung wurde auf der Hauptversammlung am 10.4.1976 angenommen.

gez. Hans Wicher, Versammlungsleiter

gez. Adrian Brinkhoff, 1. Vorsitzender